Erhalten Neurenter/innen CHF 70 mehr AHV-Rente?

MWST
|
Jeannette Bucher
Jeannette Bucher
|
16.3.2017
Erhalten Neurenter/innen CHF 70 mehr AHV-Rente?

Ein weiterer wichtiger Schritt in der Reform Altersvorsorge 2020 ist geschafft: nachdem am Dienstagabend die Einigungskonferenz einen Vorschlag für die Reform Altersvorsorge 2020 ausgearbeitet hat, haben heute beide Räte des eidgenössischen Parlaments – nach immer noch heftigen Diskussionen – dem Projekt Altersvorsorge 2020 zugestimmt. Während der Ständerat den Vorschlägen der Einigungskonferenz mit 27 zu 17 Stimmen gefolgt ist, stimmte der Nationalrat mit den mindestgeforderten 101 Stimmen zu.

Die nächste Hürde ist aber noch die Schlussabstimmung von morgen, 17. März 2017.

Wird das positive Votum der Räte morgen bestätigt, muss das Volk wegen der vorgesehenen MWST-Erhöhung (0.3% per 1.1.2018 und weitere 0.3% per 1.1.2021, vgl. auch Anhang Schlussbestimmungstext) in der Abstimmung – voraussichtlich am 24. September 2017 – auch noch seine Zustimmung geben.

Bei positivem Ausgang der Abstimmung im September 2017, d.h. Volk und Stände stimmen der Vorlage zu, würden die MWST-Sätze per 1.1.2018 unverändert bei 8%, 3.8% und 2.5% bleiben und die Unternehmen wären nicht mit zusätzlichem Aufwand für die Umstellung der ERP-Systeme und der neuen MWST-Abrechnungsformulare etc. belastet (vgl. auch die Blogs: Neue MWST-Sätze per 1.1.2018? und Reform Altersvorsorge 2020).

Wird die Revision in der Volksabstimmung angenommen, bedeutet dies weiter (um hier nur einige Eckpunkte der Reform Altersvorsorge 2020 zu nennen):

  • Anhebung des Rentenalters für Frauen von 64 auf 65 Jahre.
  • Senkung des Umwandlungssatzes, der für die Berechnung des Altersguthabens aus der 2. Säule (Pensionskasse) verwendet wird, von 6.8% auf auf 6%.
  • Neue AHV-Renten sollen um CHF 70 erhöht werden (dafür sollen 0.3 zusätzliche Lohnprozente erhoben werden).
  • Die AHV-Beitragssätze von Selbständigerwerbenden bleiben unverändert.
  • Die Änderungen, die die AHV betreffen, sollen 2018 in Kraft treten, jene bei der beruflichen Vorsorge 2019.

Wenn man bedenkt, dass sich auch die ESTV bereits jetzt darauf vorbereitet, die MWST-Abrechnungsformulare sowie ihr internes Betriebssystem für den Fall einer MWST-Satz-Senkung anzupassen, ist es ratsam, wenn auch die Unternehmen sich rechtzeitig mit einer allfälligen MWST-Satz-Senkung auseinandersetzen.

Ich möchte den Newsletter abonnieren und regelmässig Informationen zu aktuellen Blog-Beiträgen erhalten:
Autorinnen / Autoren dieses Beitrags