Neuerungen Quellensteuer ab 1. Januar 2021

Steuern
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Susanne Backenstoss
Susanne Backenstoss
Bettina Roberty
Bettina Roberty
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17.3.2022
Neuerungen Quellensteuer ab 1. Januar 2021

Neuerungen Quellensteuer ab 1. Januar 2021

Die am 1.1.2021 in Kraft getretene Neuregelung der Quellensteuer wurde nötig, weil das von 1995 stammende Quellensteuersystem mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr kompatibel war. Ziel der Neuregelung ist die Gleichstellung von in- und ausländischen Arbeitnehmenden.

 

Die überarbeitete Quellensteuerverordnung wurde im Kreisschreiben 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» präzisiert und ist in allen Kantonen anzuwenden. Die Neuregelung bringt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer diverse Änderungen mit sich. Im Folgenden gehen wir vor allem auf wichtige Änderungen für die Arbeitnehmer ein.

Die bisherige Möglichkeit, zusätzliche Abzüge wie Säule 3a, Pensionskasse, Reisekosten oder die doppelten Wohnkosten im Rahmen einer Tarifkorrektur geltend zu machen, entfällt. Dafür haben die Arbeitnehmenden das Recht, eine "Nachträgliche Ordentliche Veranlagung" (NOV) zu beantragen. Der Antrag muss auf einem eigens dafür erstellten Formular bis am 31. März des Folgejahres, erstmals im Jahr 2022 eingereicht werden. Die eigentliche Deklaration erfolgt danach.

Bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung wird nach Ansässigkeit unterschieden:


1. Ansässigkeit in der Schweiz

Bisher konnten nur Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz (unbeschränkte Steuerpflicht) einen Antrag auf NOV stellen, deren Jahres-Bruttoeinkommen CHF 120'000 überstieg. Diese Limite entfällt. Neu haben alle Personen das Recht, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Antrag kann nur einmal gestellt werden und ist dann für alle kommenden Jahre gültig bis zur Beendigung der Quellensteuerpflicht (z.B. durch Erhalt der Niederlassung C). Insbesondere ein Wohnortswechsel in eine Gemeinde mit höherem Steuersatz kann daher plötzlich zu einer Schlechterstellung führen. Da der Antrag freiwillig ist, sollte die steuerliche Situation gründlich analysiert und gut überlegt werden. Praktisch dürfte eine solche ordentliche Besteuerung eher die Ausnahme sein.

 

2. Ansässigkeit im Ausland /Quasi-Ansässigkeit

Anders verhält es sich, wenn die Ansässigkeit im Ausland liegt, etwa bei internationalen Wochenaufenthaltern. Diese können für jedes Steuerjahr bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV stellen, sofern 90% der weltweiten Familien Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind (sog. Quasi Ansässigkeit, Art 14 QStV BS). Diese 90%-Hürde ist schnell unterschritten, vor allem, wenn im Ausland noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau, Wertschriftenerträge oder ein selbst bewohntes Eigenheim vorhanden sind. Zwar bleibt die Liegenschaft auf jeden Fall im Ausland steuerbar, jedoch findet die Schweizer Besonderheit des Eigenmietwerts Eingang in die schweizerische Steuererklärung:

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:
 

Lohn Ehemann (Schweiz):                                              CHF    150’000

Lohn Ehefrau (Ausland):                                                 CHF        5’000

Dividenden aus Aktien (Ausland):                                  CHF        5’000

Eigenmietwert selbstbewohntes Haus (Ausland):        CHF      10’000

Total                                                                                                  CHF    170’000

 

Anteil Schweiz 88.25%

Anteil Ausland 11.75%

Obwohl die Ehefrau im Ausland geringe Erwerbseinkünfte hat, liegt das Einkommen im Ausland aufgrund des Eigenmietwerts bei über 10%. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ist für diesen Wochenaufenthalter deshalb nicht möglich. Dies ist gegenüber dem vorhergehenden System eine eindeutige Schlechterstellung, da es keine Möglichkeit mehr gibt, die Kosten für die doppelte Wohnung oder für die Heimreise am Wochenende irgendwie geltend zu machen.

 

Fazit

Die Voraussetzungen haben sich bezüglich der 90% nicht verändert. Neu ist ein online Formular mit welchem die Bestimmung des Status von Quasi-Ansässigkeit berechnet werden kann. In diesem Zusammenhang macht es nur Sinn, wenn mindestens der Beitrag in die Säule 3a (CHF 6'883), eine Einzahlung in die Pensionskasse sowie Abzüge der Rückkehr und der Wohnkostenvorliegen. Generell unterliegen Wochenaufenthalter auch bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung (C) der Quellensteuer. Ein weiterer Punkt ist, wenn später eine Kapitalleistung aus einer oben genannten Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen wird, wie diese im Ausland steuerlich qualifiziert wird. Dabei dürfte die steuerliche Ansässigkeit eine Rolle spielen. Unter Umständen macht eine spätere Besteuerung im Ausland den Schweizer Steuervorteil wieder zunichte.

 

Wochenaufenthalter, welche eine Arbeitsstelle in der Schweiz anstreben, sind gut beraten, sich hinsichtlich Ansässigkeit und Steuerplanung vorgängig einige Gedanken zumachen.

Autoren: Bettina Roberty und Susanne Backenstoss

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