Steuerliche Behandlung vom Homeoffice-Tätigkeit

Steuern
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Susanne Backenstoss
Susanne Backenstoss
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15.8.2023
Steuerliche Behandlung vom Homeoffice-Tätigkeit

1    ARBEITSZIMMER

Die Berücksichtigung vom Homeoffice in der privaten Steuererklärung beschäftigt immer mal wieder die Schweizer Gerichte: Es ist möglich, die Kosten für ein Arbeitszimmer zuhause geltend zu machen. Die Voraussetzungen dafür sind aber streng:

1. Der Arbeitnehmer muss dabei regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit zuhause erledigen und

2. Der Arbeitgeber stellt ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung.

Gemäss gerichtlich bestätigter Praxis müssen mindestens 40% der Tätigkeit zuhause ausgeübt werden und ein Zimmer mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz für diese Tätigkeit zur Verfügung stehen. Der Steuerpflichtige muss die entsprechenden Nachweise beibringen, beispielsweise eine Bestätigung des Arbeitgebers und ggf. entsprechende Fotos vom Arbeitsplatz. Dann kann der Anteil des Zimmers an der Miete oder am Eigenmietwert als Berufskosten abgezogen werden. Selbstverständlich entfallen für die Homeoffice-Tage dann die weiteren Abzüge wie Fahrtkosten oder Mahlzeiten.

Durch die Pandemie hat das Homeoffice einen regelrechten Schub erfahren. Während der Pandemie zeigten sich die meisten Steuerbehörden bei den Berufskosten noch kulant. Viele Arbeitnehmer sind nach dem Ende von Corona nicht oder nur teilweise ins Büro zurückgekehrt. Homeoffice erfreut sich einer immer grösseren Beliebtheit. Hat das nun steuerliche Auswirkungen?

Die Sonderregeln während der Pandemie sind weitestgehend aufgehoben und die obige Regelung ist grundsätzlich wieder in Kraft. Einige Kantone sowie der Bund kennen einem Pauschalabzug von CHF 4'000 bei den Berufskosten ohne weitere Nachweise. Oft ist diese Pauschale sogar höher als der effektive Anteil des Arbeitszimmers, sodass man sich den aufwendigen Nachweis sparen kann. Kantone, welche keine Pauschale kennen, sind teilweise dazu übergegangen, den Anteil des Homeoffices in ihren Formularen abzufragen. Bei der Deklaration von Homeoffice-Tagen verringern sich dann die Fahrtkosten- und Mahlzeitenabzüge. Wie dies jedoch in der Praxis geprüft und angewendet werden kann, wird sich erst noch zeigen müssen.

2    HAUPTWOHNSITZ

Weitere Fragen stellen sich in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz.

Besitzt ein Arbeitnehmer eine Ferienwohnung und arbeitet nun hauptsächlich von dort aus im Homeoffice, stellt sich die Frage, ob sich damit sein steuerlicher Hauptwohnsitz in den Kanton der Ferienwohnung verschiebt. Die gleiche Frage könnte man auch bei einem Wochenaufenthalter stellen, welcher sich nun an seinen Wohnort ins Homeoffice begibt. Diese Fragen hängen aber immer von der konkreten Lebenssituation ab und lassen sich nicht pauschalbeantworten. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes, welcher den steuerlichen Wohnsitz begründet, werden primär familiäre, berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte geprüft und abgewogen. So wird u. U. die Situation eines 40-jährigen Familienvaters mit schulpflichtigen Kindern anders eingeschätzt als die einer Alleinstehenden 25-jährigen Person.

3     GRENZGÄNGER

Und wie sieht die Situation bei den Grenzgängern aus? Während der Pandemie gab es je nach Land teils unterschiedliche Regelungen. Ab dem 1. Juli 2023 ist nun eine internationale Vereinbarung in Kraft, welche eine Grenze von 50 % beim Homeoffice vorsieht. Konkret bedeutet das folgendes:

Wer weniger als 50 % im Homeoffice arbeitet

•          Erhält die Grenzgänger-Bewilligung

•          Ist in der Schweiz renten- und sozialversichert

•          Zahlt 4,5% Quellensteuer in der Schweiz und die Einkommenssteuer im Wohnsitzstaat

Wer 50% oder mehr im Homeoffice arbeitet

•          Erhält keine Grenzgängerbewilligung mehr

•          Ist im Wohnsitzstaat renten- und sozialversichert

•          Zahlt ausschliesslich im Wohnsitzstaat Einkommenssteuer

Dem Abkommen angeschlossen haben sich bisher Deutschland, Frankreich und Österreich.

4     FAZIT

Arbeiten zu Hause kann angenehm sein und wird geschätzt, kann aber durchaus steuerliche Tücken haben. Ein genauer Blick auf die steuerlichen Auswirkungen ist daher empfehlenswert.

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